In Internettauschbörsen wird eine Vielzahl an urheberrechtlich geschützten Inhalten, wie Musik, Filme, Hörbücher, E-Books, Computerspiele und Software, illegal zum kostenlosen Download angeboten (auch bekannt als Filesharing). Diese Tauschbörsen werden häufig durch Programme wie BitTorrent oder e-Donkey betrieben, die sich auch hinter vermeintlich legalen Streaming-Diensten wie Popcorn Time, Time4Popcorn, Cuevana oder Zona verstecken können.
Tauschbörsen haben weltweit Millionen von Nutzern und funktionieren ohne einen zentralen Server. Stattdessen befinden sich die Dateien auf den Computern der Nutzer und werden dort über das Netzwerk weitergegeben. Sobald ein Nutzer eine Datei herunterlädt, wird sie gleichzeitig in kleinen Teilen (Dateiblöcken) an andere Nutzer weitergeleitet. Dies bedeutet, dass jeder Teilnehmer sowohl Dateien herunterlädt als auch anbietet – oft ohne sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst zu sein. Doch Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
Jeder Internetanschluss ist über die IP-Adresse eindeutig identifizierbar, ebenso der Internetanbieter (Provider). Um illegalen Filesharing-Aktivitäten nachzugehen, beauftragen Rechteinhaber spezialisierte Ermittlungsunternehmen, die mit speziellen Programmen die IP-Adressen der Nutzer ermitteln, die urheberrechtlich geschützte Werke anbieten. Nach der Identifizierung der IP-Adressen wird der dazugehörige Provider kontaktiert, um die Namen und Anschriften der betreffenden Anschlussinhaber zu ermitteln. Dies erfolgt durch einen gerichtlichen Auskunftsbeschluss, der gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gesetzlich zulässig ist und vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt wurde (Urteil vom 19.04.2012, I ZB 80/11).
Das Ergebnis dieser Ermittlungen bildet die Grundlage für eine Abmahnung. Mit einem Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG können die Rechteinhaber verlangen, dass das betroffene Werk künftig nicht mehr über den ermittelten Anschluss illegal angeboten wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Anschlussinhaber wusste, dass er an illegalen Tauschbörsenaktivitäten beteiligt war, da der Anspruch verschuldensunabhängig ist. Es spielt auch keine Rolle, ob das Werk vollständig oder nur teilweise heruntergeladen wurde, da auch kleinste Teile eines Werkes urheberrechtlich geschützt sind.
In manchen Fällen behaupten abmahnende Kanzleien, dass der Anschlussinhaber auch dann haftet, wenn er selbst nicht aktiv Nutzer der Tauschbörse war, sondern sein Internetanschluss von Dritten für illegale Tauschbörsenaktivitäten genutzt wurde. Diese Ansicht ist jedoch nicht immer korrekt. Die rechtliche Beurteilung der Haftung variiert je nach Gericht und wird in verschiedenen Regionen unterschiedlich entschieden. Daher ist es ratsam, den Einzelfall rechtlich zu prüfen, um das konkrete Haftungsrisiko abschätzen zu können.
Sollten Sie eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, können Sie diese Ihrer Anfrage in unserem Kontaktformular gleich beifügen. Dies beschleunigt die Bearbeitung.
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